Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es im Mieterhöhungsverfahren nach § 558 BGB nur auf die tatsächliche Größe der Wohnung ankommt und ändert damit seine bisherige Rechtsprechung, wonach Abweichungen der vertraglich vereinbarten Wohnfläche zur tatsächlichen Wohnfläche von weniger als 10 Prozent bei Mieterhöhungen unbeachtlich sind. Vereinbarungen im Mietvertrag über die Wohnungsgröße spielen im Mieterhöhungsverfahren ab jetzt keine Rolle mehr.